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   RG, 23.03.1910 - Rep. V. 277/09   

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https://dejure.org/1910,191
RG, 23.03.1910 - Rep. V. 277/09 (https://dejure.org/1910,191)
RG, Entscheidung vom 23.03.1910 - Rep. V. 277/09 (https://dejure.org/1910,191)
RG, Entscheidung vom 23. März 1910 - Rep. V. 277/09 (https://dejure.org/1910,191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist ein Hypothekengläubiger auf Grund des Umstandes, daß eine ihm vorgehende und von einem Dritten ausgezahlte Hypothek, die auf den Dritten umgeschrieben werden sollte, versehentlich gelöscht und durch eine für den Dritten neu eingetragene Nachhypothek ersetzt worden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 173
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64

    Ersatzherausgabe nach § 281 BGB

    Dieser Herausgabeanspruch läßt sich nicht, wie es der Kläger in den Vorinstanzen versucht hat, auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung ( §§ 812 ff BGB) stützen; denn die Anwendbarkeit des im vorliegenden Fall allein erwägenswerten § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, ("in sonstiger Weise") würde voraussetzen, daß der Beklagte den Mehrerlös auf Kosten des Klägers erlangt hätte; die Vermögensverschiebung, um deren Ausgleichung es geht, müßte sich unmittelbar zwischen den Parteien vollzogen haben; daran fehlt es hier, weil der Übergang des herausverlangten Vermögensvorteile vom Kläger zum Beklagten auf dem Umweg über das Vermögen Dritter, nämlich der Eheleute von B., erfolgt ist, und zwar auf Grund eines Rechtsgeschäfts, das zwischen dem Kläger und diesen abgeschlossen wurde (RGZ 73, 173, 177.).
  • BGH, 20.06.1956 - V ZR 28/55

    Grundbucheintragung mit unrichtigem Rang

    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (RGZ 57, 277 [283], siehe auch RGZ 73, 173 [175/7]) und der herrschenden Meinung (Planck BGB 4. Aufl. § 812 S. 1635; RGRK 10. Aufl. § 879 Anm. 4; Staudinger-Seuffert BGB 11. Aufl. § 879 Randnote 8; Palandt BGB 14. Aufl. § 812 Anm. 6 C; Soergel BGB 8. Aufl. § 812 Anm. 7 C a; Wolff, Sachenrecht 9. Aufl. § 41 II; Güthe-Triebel GBO 6. Aufl. § 13 Anm. 13; Thieme GBO 4. Aufl. § 17 Anm. 6; wohl auch Henke-Mönch-Horber GBO 4. Aufl. § 17 Anm. 5; Meikel-Imhof, Grundbuchordnung, 4. Aufl. § 17 Anm. 14; Nordenflycht DNotZ 34, 397 ff; Lent SJZ 50, 914; Kretschmar ZBlFG 18, 143; Biermann Sachenrecht § 879 BGB Anm. 5; a.A. Friedrich DNotZ 1932, 756; Heck, Grundriß des Sachenrechts § 41 Nr. 7 b; Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts 2. Aufl. § 81 II 7 und in Erman BGB § 879 Anm. 8) ist daher der Bereicherungsanspruch des unter Verletzung des § 45 GBO im Rang Beeinträchtigten gegen den umgekehrt Bevorzugten zu verneinen.
  • BGH, 25.09.1964 - VI ZR 140/63

    Schadensersatz wegen Verletzung einer auf Unterlassung gerichteten

    An diesem Erfordernis fehlt es, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Vermögensverschiebung auf dem Umweg über ein fremdes Vermögen durch selbständigen Vertrag mit einem Dritten - hier durch den Pachtvertrag mit der Brauerei erfolgt ist (vgl. RGRK 11. Aufl. § 812 BGB Anm. 34; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 14. Aufl. § 221 III [die Revision zitiert die noch von Enneccerus bearbeitete 10. Auflage, wo die entgegengesetzte Meinung vertreten wird]; RGZ 73, 173, 177; 154, 370, 375).
  • KG, 05.06.2012 - 1 W 85/12

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen eines Grundschulden

    Der Rang entsteht gemäß § 879 Abs. 1 BGB aus der räumlichen Stellung oder dem Datum der Eintragung; unerheblich ist, über welchen Rang sich die Beteiligten geeinigt haben, wie die Eintragungsbewilligung lautet und ob das Grundbuchamt gegen §§ 17, 45 GBO verstoßen hat (RGZ 57, 277; 73, 173; BGHZ 21, 98; KG, HRR 1930 Nr. 780; JFG 12, 290; Demharter a.a.O. § 45 Rdn. 5; Kohler in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 879 Rdn. 15; Kutter in Staudinger, BGB, 2007, § 879 Rdn. 25).
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